§ 6b Fonds –
Steuerneutrale Reinvestition
aus betrieblichen
Veräußerungserlösen
§ 6b Fonds – Investieren mit Steuersparmodel (EStG)
Investieren Sie in §6b-Fonds und nutzen Sie steuerliche Vorteile:
- §6b-Fonds als Anlagemöglichkeit für steuerneutrale Re-Investitionsrücklagen
- Freistellung des Veräußerungsgewinns von der Einkommensbesteuerung
- §6b-Fonds sind geeignet für Unternehmer, Landwirte und Freiberufler, die Gewinne aus betrieblichen Verkäufen von Grund und Immobilien sinnvoll, ertragreich und steueroptimiert wieder anlegen wollen
Lösung für § 6b-Rücklagen: So sparen auch Landwirte kräftig Steuern
Wenn Sie als Landwirt Grund und Boden oder Bauten verkaufen, müssen Sie den Veräußerungsgewinn versteuern. Durch Reinvestition in den eigenen Betrieb können Sie die Besteuerung zwar vermeiden – das ist aber nicht immer sinnvoll und gewünscht. Gewerblich geprägte § 6b-Fonds bieten Ihnen die Möglichkeit, landwirtschaftliche Veräußerungsgewinne steuergünstig und profitabel wieder anzulegen, ohne aktiv unternehmerisch tätig werden zu müssen. Hier finden Sie weitere Informationen [→]
Begünstigter Personenkreis: Wer kann § 6b-Fonds sinnvoll nutzen?
- Freiberufler, Unternehmer, Personengesellschafter oder Landwirte, wenn ihre stillen Reserven nicht in der eigenen Gewinnermittlung auf Neuinvestitionen übertragen werden können
- Selbständiger mit hoher Progression und Verkaufsgewinn aus Grundstücken und Immobilien, die sie noch nicht versteuert haben
- Anleger, die ihre Steuerlast über die Fondslaufzeit verteilen und einen Stundungseffekt erzielen wollen
Wichtiger Hinweis
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020: [28] Vorübergehende pandemiebedingte Verlängerung der Reinvestitionsfristen um ein Jahr, wenn die Rücklage nach bisheriger Rechtslage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wj. aufzulösen wäre, mit der Option einer Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr aufgrund einer Verordnungsermächtigung für den Fall fortbestehender Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Inland (§ 52 Abs. 14 Sätze 4 ff. EStG). Eine entsprechende Verwaltungsanordnung für Rücklagen nach R 6.6 EStR wurde nicht erlassen.
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✓ Stille Reserven in gewinnbringende Rücklagen verwandeln
✓ Marktführende Lösungen im Bereich § 6b-Fonds
✓ Steuerliche Vorteile und wirtschaftliche Erträge
✓ Freistellung des Veräußerungserlöses
✓ Für Freiberufler, Unternehmer, Personengesellschafter und Landwirte
Stille Reserven erscheinen nicht als Werte in der Vermögensübersicht. Scheiden Wirtschaftsgüter aus dem Betrtiebsvermögen durch Veräußerung aus, stellen diese stillen Reserven grundsätzliche zu versteuernde Gewinne dar.
Mit § 6b-Fonds können diese Gewinne aus Veräußerungen von bestimmten (Sonder-)Betriebsvermögen/Wirtschaftgütern nach §§ 6b, 6c EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft und somit auch auf einen geschlossenen Fonds übertragen werden.
Mit 6b-Fonds können Freiberufler, Unternehmer, Personengesellschafter und Landwirte ihre stillen Reserven nutzen, um Zwangsauflösungen und Nachversteuerung der § 6b-Rücklagen abzuwenden. Durch die steuerneutrale Reinvestition des Veräußerungserlös inklusive der stillen Reserven mindern Sie Steuerausgaben und maximieren das Gesamtvermögen.
6b-Fonds ermöglichen eine steuerneutrale Umschichtung des Vermögens für Landwirte, Unternehmer und Personengesellschafter. Mit 6b-Fonds können Rücklagen bis zu 4 Jahre steuerlich aufgeschoben werden durch eine Reinvestition in bspw. Immobilienfonds. Über die Laufzeit des Fonds wird die Rücklage über einen längeren Zeitraum – bis hin zur totalen Steuervermeidung- aufgelöst, dies wird durch die Erträge aus gestundeten Steuern erzielt.
Bei Hansetrust erhalten Sie unverbindlich Informationen zu § 6b-Fonds für die steuerneutrale Vermögensumschichtung. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.
Hinweis: In jedem Fall sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, wenn Sie 6b-Rücklagen reinvestieren möchten.
Vermögen und Steuern ohne 6b-Lösung
Veräußerungserlös | 100.000,00 EUR |
---|---|
Steuerzahlung | 50.000,00 EUR |
Vermögen nach Steuerabzug | 50.000,00 EUR |
Gesamtvermögen | 50.000,00 EUR |
*Annahmen: Spitzensteuersatz 45 %, Gewerbesteuer-Hebesatz 460 %
Ergebnis:
- Das Beispiel veranschaulicht die Hebelwirkung durch anteilige Fremdfinanzierung auf Fondsebene
- Vollständige Steuerstundung bei nur anteiliger Reinvestition in Immobilienfonds
- Der Übertragungsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Anschaffungskosten des Fondsobjekts und dem Eigenkapitalanteil des Fonds
Mögliche Fondslösungen
- Alternative Investmentfonds (AIF), bzw. deutsche geschlossene Immobilienfonds
- Schiffsbeteiligungen
- Sonstige gewerbliche geprägte Fonds
Aktuelle Beteiligungsangebote – § 6b Immobilienfonds (AIF)
Unsere Fondsangebote bieten Ihnen eine § 6b EStG konforme Auflösung Ihrer Rücklagen.
>> Fonds Vorankündigungen << | >> Fonds – gewerbliche << | >> Fonds – vermögensverwaltend << | >> Fonds – platzierte <<
§ 6b Fonds – Vorankündigung
Für § 6 b Fondsangebote, die sich in Vorbereitung bzw. bereits in der BaFin-Prüfung befinden, können sich interessierte Anleger bei uns vormerken. Sie erhalten nach dem offiziellen Platzierungsstart automatisch die vollständigen Unterlagen. Unser Service für Steuerberater: Gern informieren wir Sie zu §6b-Angeboten, damit Sie Ihren Mandanten einen aktuellen Überblick gewährleisten können.
§ 6b Fonds – gewerbliche
Übertragung der Rücklage durch die Beteiligung an einem gewerblichen Immobilienfonds (§15 EstG), der als geschlossener Publikums-AIF in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG firmiert. Kommanditgesellschaften (KGs) sind Personengesellschaften, so dass die jeweiligen Vermögenswerte den Anlegern direkt steuerlich zugerechnet werden.
§ 6b Fonds Dr. Peters Immobilienwerte II Aschaffenburg
Mindestbeteiligung |
EUR 20.000 |
Planlaufzeit |
15 Jahre |
Geplante Auszahlungen |
2,5 % p.a. |
Assetklasse | Vollregulierter Publikums-AIF, Gewerbeimmobilie, §6b Fonds |
§6b-Übertragungs- faktor/Hebel |
185 % |
Sonstiges | Bonitätsstarker Mieter mit langfristigem Mietvertrag |
§ 6b Fonds – vermögensverwaltend
Alternative Investmentfonds (AIF), die vermögensverwaltend konzipiert sind setzten voraus, dass der Anleger eine gewerbliche Gesellschaft einbringen kann. Hierzu investiert der Anleger z.B. über eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft. Die hier genannten Fonds sind daher unter bestimmten Voraussetzungen für § 6b EsStG Übertragungen geeignet, da die Emittenten entsprechende Ergänzungsbilanzen führen.
§ 6b Fonds – HL – C[A]MPUS Part of Augsburg Offices
Mindestbeteiligung |
EUR 10.000 zzgl. 5 % Agio |
Planlaufzeit |
10 Jahre |
Geplante Auszahlungen |
4-4,25 % p.a.; Gesamtrückfluss 152,2% |
Assetklasse | Publikums-AIF Immobilie Deutschland |
§6b-Übertragungs- faktor/Hebel |
166 % |
Sonstiges | Mietverträge zu 100 % wertgesichert, AIF ist vermögensverwaltend, daher Gesellschaft notwendig |
§ 6b Fonds – PATRIZIA GrundInvest Heidelberg Bahnstadt
Mindestbeteiligung |
10.000 EUR (zzgl. 5 % Agio) |
Planlaufzeit | rd. 15 Jahre |
Geplante Auszahlungen | 4,5% p.a., Gesamtrückluss rd. 167,5% |
Assetklasse | Spezial-AIF Immobilie Deutschland |
§6b-Übertragungs-faktor /Hebel | ca. 175% |
Sonstiges | ESG Strategieprodukt, 2 Standorte, renommierter Anbieter |
§ 6b Fonds – Paribus – München Taunusstraße
Mindestbeteiligung |
20.000 EUR (zzgl. bis zu 5 % Agio) |
Planlaufzeit | 11 Jahre |
Ausschüttungen Plan |
4 % p.a. |
Gesamtmittelrückfluss im Basisszenario |
ca. 144 % |
Assetklasse | Immobilie (Bürogebäude) |
§6b-Übertragungs-faktor /Hebel | 155 % |
Sonstiges | ESG Produkt nach Art 8 |
§6b Fonds – platzierte
Hier erhalten Sie eine Übersicht bereits gezeichneter § 6b Angebote:
§ 6b Fonds – Dr. Peters Group Immobilienwerte 1 Fulda
Mindestbeteiligung |
EUR 20.000 zzgl. 5 % Agio |
Planlaufzeit | rund 14 Jahre |
Geplante Auszahlungen | Geplante Auszahlungen: 2,5% p.a. anfänglich; Gesamtrückfluss rd. 164% |
Assetklasse | Publikums AIF Immobilie Deutschland |
§6b-Übertragungs-faktor /Hebel | ca. 190 % |
Sonstiges | renommierter Immobilien-Initiator, Top Microlage |
Landwirte profitieren durch steuerbegünstigte Investition in § 6b-Fonds
Der Verkauf betrieblich genutzter Flächen und Gebäude kann Sie als Landwirt finanziell enorm belasten, denn der erzielte Gewinn ist in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung lässt sich nur vermeiden, wenn Sie diesen Gewinn im eigenen Betrieb reinvestieren oder vorübergehend in einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes „parken“ und innerhalb der folgenden vier Wirtschaftsjahre auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen. Findet sich in diesen vier Jahren kein geeignetes Investitionsobjekt, müssen Sie die Rücklage auflösen und in voller Höhe versteuern. Als „Strafzuschlag“ erhöht sich die steuerliche Bemessungsgrundlage sogar um sechs Prozent pro Jahr, diese Regelung soll Ihren Zinsvorteil durch die hinausgeschobene Besteuerung ausgleichen.
Legen Sie Veräußerungsgewinne steuergünstig in 6b-Fonds an
Nicht immer können Sie eine 6b-Rücklage allerdings sinnvoll wieder in den eigenen Betrieb investieren. Das gilt natürlich auch, wenn Sie sich aus dem Betrieb zurückziehen und sicherstellen wollen, dass Verkaufsgewinne in voller Höhe und ohne schmerzhaften Steuerabzug der Absicherung Ihrer Zukunft dienen. Wichtig zu wissen: Die steuervermeidende Reinvestition muss nicht zwingend im selben Betrieb erfolgen, bei dem der Verkauf stattgefunden hat. Der Gesetzgeber ermöglicht Ihnen auch, steuergünstig in gewerbliche 6b-Fonds zu investieren, ohne dass Sie als Landwirt selbst unternehmerisch tätig werden müssen. Begünstigt durch diese Regelung sind Gewinne aus dem Verkauf von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs.
Hebeleffekt macht Ihr 6b-Investment zusätzlich attraktiv
Durch den Beitritt zu einem speziellen 6b-Fonds erwerben Sie einen Anteil an dem im Fonds enthaltenen gewerblichen Anlageobjekt, das die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Reinvestition erfüllt. Ihr investiertes Kapital ist steuerstundend angelegt und erzielt weiter laufende Erträge für Sie. Der Einsatz von Fremdmitteln erlaubt es zudem, einen bestimmten Veräußerungsgewinn schon mit einem deutlich geringeren Eigenkapitaleinsatz steuerfrei in die eigene Liquidität zu überführen („Leverage-Effekt“). Nimmt Ihr 6b-Fonds beispielsweise 50 % Fremdkapital auf, ergibt sich ein Hebel von 200 %. Eine Beteiligung von 150.000 Euro reicht dann aus, um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns von 300.000 Euro aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Betriebsgebäuden zu vermeiden.
Unser 6b-Experte berät Sie gern
Marco Busacker | Geschäftsführer
Bankkaufmann, Dipl. Betriebswirt
Tel: | +49 40. 688 743 48 |
Mail: | post [at] hansetrust.de |
Die häufigsten Fragen (FAQ’s) zum Thema § 6b Fonds
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Bei Hansetrust finden Sie steueroptimierte 6b-Lösungen
Hansetrust berät Sie individuell und bedarfsgerecht zu steueroptimierten 6b-Fondslösungen. Als unabhängige Experten verfügen wir über langjährige Erfahrung und ein ausgezeichnetes Netzwerk im Bereich der komplexen Sachwertbeteiligungen. Unser Service: Wir selektieren die aktuell verfügbaren Investmentangebote gewissenhaft anhand ausgereifter Analyseverfahren, nutzen dabei unsere umfassende Marktkenntnis und empfehlen Ihnen ausschließlich Beteiligungen und Direktinvestments mit erstklassigem Chancen-Risiko-Profil. Sie sind Landwirt und benötigen eine steueroptimierte Lösung für Ihre 6b-Rücklage? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin!