Abfindung steuerlich optimieren mit Fünftelregelung und Photovoltaik-Investition

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie eine Abfindung erhalten, werden oft hohe Steuern fällig.
  • Die Fünftel-Regelung bringt erste steuerliche Entlastung.
  • Entscheidende Steuervorteile erzielen Sie durch ein Photovoltaik-Investment.
  • Steueroptimierte PV-Anlagen erfordern die Einhaltung spezieller Regeln.
  • Hansetrust begleitet Ihr PV-Investment sachkundig und effizient.

Hamburg, 28.10.2024. Zahlreiche deutsche Unternehmen starten derzeit Abfindungsprogramme, um die Belegschaft zu reduzieren – SAP, Volkswagen, Miele, Bosch, EON und Wintershall DEA sind nur einige Beispiele. Wichtig für betroffene Mitarbeiter: Abfindungen werden oft hoch besteuert, denn sie führen zu einem einmaligen Einkommenszuwachs und der persönliche Steuersatz im Auszahlungsjahr steigt kräftig. Das muss aber nicht sein. Mit einem cleveren Investment in Photovoltaik können Sie die Steuerlast auf Ihre Abfindung wirksam senken.

So funktioniert Ihr steueroptimiertes PV-Investment

Die Investition in eine betrieblich genutzte Photovoltaikanlage gilt als unternehmerische Tätigkeit, Einnahmen und Ausgaben aus Errichtung und Betrieb der Anlage fließen vollständig in die Berechnung Ihres steuerpflichtigen Einkommens ein. Dank einer gesetzlichen Sonderregel können Sie die für PV-Anlagen typische hohe Anfangsinvestition schon vorab zu 50 % als Aufwand geltend machen. So lässt sich das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung erheblich senken und die gesparte Einkommensteuer sinnvoll zur Finanzierung der PV-Anlage nutzen. Erfreulich: Diese Möglichkeit der Steueroptimierung steht Ihnen auch als „normalem“ Arbeitnehmer offen, um die Steuerlast auf Ihre Abfindung deutlich zu verringern.

Wie die Fünftel-Regelung entlastet

Obwohl die Abfindung grundsätzlich als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust gezahlt wird, unterliegt sie der Lohnsteuer. Dabei wirkt sich die Steuerprogression aus: Weil die Abfindung das steuerpflichtige Einkommen schlagartig erhöht, greift ein höherer Steuersatz. Steuerfreibeträge für Abfindungen gibt es nicht, Entlastung bringt aber die so genannte Fünftel-Regelung. Dafür wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, ein Fünftel der Summe wird zum Jahreseinkommen addiert, die dadurch entstehende Steuer ermittelt und dann mit fünf multipliziert. So bleibt die Steuerlast niedriger, als wenn die gesamte Abfindung auf einmal besteuert würde.

BEISPIEL FÜNFTELREGELUNG (Werte näherungsweise):
Ein Arbeitnehmer, verheiratet, Besteuerung nach Splitting-Tabelle, schließt einen Aufhebungsvertrag mit seinem bisherigen Arbeitgeber. Zusätzlich zum steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 90.000 Euro erhält er eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro.

ABFINDUNG VERSTEUERN MIT FÜNFTEL-REGELUNG

  • Steuerzahlung auf 90.000 € (ohne Abfindung): 17.922 €
  • Steuerzahlung auf 120.000 € (mit 1/5 der Abfindung): 28.830 €
  • Differenz: 28.830 € – 17.922 € = 10.908 €
  • Steuerzahlung auf die Abfindung mit Fünftel-Regelung: 5 x 10.908 € = 54.540 €

 

ABFINDUNG VERSTEUERN OHNE FÜNFTEL-REGELUNG

  • Steuerzahlung auf 90.000 € (ohne Abfindung): 17.922 €
  • Steuerzahlung auf 240.000 € (mit Abfindung + Soli): 78.976 €
  • Differenz: 78.976 € – 17.922 € = 61.054 €
  • Steuerzahlung auf die Abfindung ohne Fünftel-Regelung: 5 x 10.908 € = 61.054 €

Steuervorteil durch Fünftel-Regelung: 61.054 € – 54.540 € = 6.514 €

Enorme Steuerersparnis durch Kombination von Abfindung und PV-Investment

Mit der Fünftel-Regelung lässt sich die Steuerlast bereits reduzieren. Bei hohem Einkommen bleibt dennoch oft nur die Hälfte der Bruttoabfindung übrig, weil der Spitzensteuersatz greift. Ein wesentlicher Steuervorteil entsteht dann erst durch die Kombination von Abfindung und Photovoltaik-Investment. Dank des hohen Investitionsabzugsbetrags (IAB) von 50 % der PV-Investition kann die Steuerlast im Jahr der Abfindung nahezu auf null gesenkt werden. Häufig lässt sich die PV-Anlage vollständig durch die Steuerersparnis und die garantierten Stromerlöse finanzieren und die eingesparte Steuer fließt in voller Höhe in das wertbeständige Solarinvestment.

Beispiel:
Ehepaar, gemeinsames steuerpflichtiges Einkommen 100.000 €, Mann erhält zusätzlich Abfindung von 150.000 €. Steueroptimierendes PV-Investment: 200.000 €, Berechnung mit Fünftel-Regelung.

ABFINDUNG VERSTEUERN OHNE PV-INVESTMENT

1. Steuerzahlung auf 100.000 € (ohne Abfindung): 21.382 €
2. Steuerzahlung auf 1/5 (30.000 €) der Abfindung,
zu versteuerndes Einkommen 130.000 €
32.818 €
3. Steuerzahlung auf 1/5 der Abfindung (32.818 € – 21.382 €) 11.436 €
4. Steuerzahlung auf die Abfindung mit Fünftel-Regelung (5 x 11.436 €) 57.180 €
5. Gesamte Steuerzahlung ohne PV-Investment (21.382 € + 57.180 €) 78.562 €

ABFINDUNG VERSTEUERN MIT PV-INVESTMENT

1. Verringerung des zu versteuernden Einkommens durch IAB (50%) 100.000 €
2. Neues zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung) 0 €
3. Steuerzahlung auf das Einkommen (ohne Abfindung) 0 €
4. Steuerzahlung auf ein Fünftel der Abfindung (30.000 €) 970 €
5. Gesamte Steuerzahlung mit PV-Investment (5 x 970 €) 4.850 €

Die Steuerersparnis durch das PV-Investment ist enorm – sie beträgt 73.712 €!

Hoher Liquiditätsvorteil durch Finanzierung

Eine (Teil-)Finanzierung macht die steueroptimierende PV-Investition schon mit geringer Kapitalbindung möglich. Werden die Anschaffungskosten von insgesamt 200.000 € im Beispiel zu 20 % (40.000 €) mit Eigenkapital und 80 % (160.000 €) mit einem Darlehen finanziert, lässt sich diese Finanzierung in geschätzt rund 15 Jahren aus den Erträgen der PV-Anlage tilgen. De facto zahlt sich das PV-Investment also selbst ab und die Steuerersparnis wird zu eigenem Vermögen in Form einer profitablen Solarstrom-Anlage.

Die Steuerersparnis von 73.712 € (78.562 € – 4.850 €) wird durch einen Eigenkapitaleinsatz von lediglich 40.000 € erreicht, den Steuerpflichtigen entsteht ein Liquiditätsvorteil von rund 25.000 € cash. Sobald die Finanzierung der Photovoltaikanlage getilgt ist, führen die Erträge zu einem jährlichen Liquiditätsüberschuss, der als zusätzliches Standbein der Altersvorsorge dienen kann.

Tipp: Um die optimale Finanzierungsstrategie zu ermitteln, ist eine individuelle Prüfung der Steuer-, Zins- und Liquiditätseffekte erforderlich. Nutzen Sie daher sachkundige Steuerberatung.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) steuermindernd nutzen: So geht´s

Der spezielle Steuervorteil für PV-Investitionen ergibt sich aus § 7g Einkommensteuergesetz: Bis zu 50 % des geplanten Investitionsvolumens lassen sich sofort absetzen und mit dem positiven Einkommen verrechnen. Die Nutzung dieses Investitionsabzugsbetrags (IAB) ist bis zu drei Jahre im Voraus möglich, sofern die Investition konkret geplant ist. Ein verbindlicher Kaufvertrag muss dazu nicht vorliegen, es reicht eine Investitionsabsicht, die sich durch Kostenvoranschläge oder Projektpläne nachweisen lässt. Pro geplanter Investition gilt eine Obergrenze von 400.000 €, wovon 50 % absetzbar sind. Bis zu 200.000 € können Sie als PV-Investor also als IAB geltend machen – eine äußerst interessante Chance, um die hohe Steuerbelastung im Jahr der Abfindung entscheidend zu senken.

Zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderabschreibung

Ergänzend zum hohen IAB dürfen Sie im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren bis zu 40 % des Restwerts nach IAB-Abzug als Sonderabschreibung absetzen. Beispielsweise lassen sich im Anschaffungsjahr 20 % und in den folgenden vier Jahren jeweils 5 % als Sonderabschreibung geltend machen. So werden die Investitionskosten effektiv über mehrere Jahre verteilt. Neben der Steuerentlastung durch IAB und Sonderabschreibung profitieren Sie als PV-Investor von der linearen Abschreibung (AfA) über 20 Jahre, was Ihnen langfristig weitere steuerliche Vorteile bietet. Übrigens: Die attraktiven Abschreibungsmöglichkeiten gelten sowohl für den Erwerb neuer PV-Anlagen wie auch gebrauchter Anlagen, die bereits in Betrieb sind.

Kombinieren Sie hohe Steuerersparnis mit sicherer Geldanlage

Ihr PV-Investment bringt Ihnen nicht nur effektive Reduzierung der Steuerlast, sondern auch attraktive Rendite. Sie erwerben keine abstrakten Fondsanteile, sondern einen klar abgegrenzten Teil eines PV-Projekts, ausgestattet mit eigenem Zähler und Wechselrichter, der mit dem Kauf in Ihr persönliches Eigentum übergeht. Diese inflationsgeschützte Sachwertanlage bietet Ihnen langfristige Sicherheit: Neben der steuerlich vorteilhaften Abschreibung erzielt die PV-Anlage klar kalkulierbare Einnahmen mindestens in Höhe der gesetzlich garantierten Einspeisevergütung, die für 20 Jahre festgeschrieben ist. Auch nach Ablauf dieses Zeitraums übernehmen Netzbetreiber oder Direktvermarkter weiterhin den erzeugten Strom, Ihr PV-Investment bleibt also viele weitere Jahre lang rentabel und trägt zu Ihrer finanziellen Absicherung bei.

Rundum-Service für minimalen Verwaltungsaufwand

Große Photovoltaikanlagen werden in kleinere Teilanlagen aufgeteilt, die in fast beliebiger Größe erworben werden können. Diese PV-Anlagen werden schlüsselfertig geliefert, einschließlich aller notwendigen Verträge. Über die gesamte Laufzeit hinweg übernimmt eine erfahrene Servicegesellschaft die Betreuung der Anlage – von der Vermarktung des Stroms über Wartung, Monitoring und Versicherung bis hin zu monatlichen Auszahlungen und jährlichen Abrechnungen. Damit ist Ihr PV-Investment eine renditestarke Kombination aus Steuervorteil und stabiler Kapitalanlage, die für Sie selbst nur mit minimalem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Nutzen Sie sachkundige Steuerberatung

Das Steuerrecht bietet hohe Vorteile für Photovoltaik-Investitionen, ist aber mit komplexen Regeln verbunden. Es gibt strikte Voraussetzungen, wie etwa die genaue Planung der Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraums und die Einhaltung von Gewinn- und Größenbeschränkungen. Fehler bei der steueroptimierenden Gestaltung können zu finanziellen Nachteilen und Nachversteuerung führen. Um diese Risiken zu minimieren, ist die Hilfe eines sachkundigen Steuerberaters unbedingt angeraten. Er stellt sicher, dass alle Voraussetzungen zuverlässig erfüllt sind und die steuerliche Gestaltung in Zusammenhang mit der Abfindung optimal erfolgt.